
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingen der Firma G + L Träume GmbH
1. Grundsätze
1.1 Angebote
Allgemeine Geschäftsbedingungen
‚AGL-GmbH
Alle, von der Firma AGL-GmbH erstellten Angebote haben eine Gültigkeit von zwei Monaten, ab Ausstellungsdatum.
1.2. Vertragsgrundlagen
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang hat sich der Anbieter an folgende Grundlagen zu halten:
-das Leistungsverzeichnis
- die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten- und Landschaftsbau
- die VOBlTeß C – allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen
- die VOBlTeii B – allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen
1.3. Ausführungen
Eine Ausführung der Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau richtet sich nach dem zugrunde legenden Vertrag und nach den
Richtlinien der Verordnung über die Berufsbildung Im Gartenbau, welche In Verbindungsordnung für Bauleistungen (VOB Tell
C) ..Allgemeine Vorschriften für Bauleistungen- festgelegt sind. Die Fertigungspflege Ist nach Art und Umfang gesondert zu
vereinbaren. (DIN 18916 und DIN 18917)
1.4. Vergütung
Alle vereinbarten, ausgeführten Leistungen und Preise werden durch Zahlungen, wie sie im allgemeinen gewerblichen
Geschäftsverkehr üblich sind, beglichen.
Ausgeführte, Im Angebot nicht aufgeführte, aber erforderliche Leistungen und Tätigkeiten, werden nach Nachweis, – Aufmaß
abgerechnet.
Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Abnahme zu Erhöhung bzw. Ermäßigungen der tarif- oder ortsüblichen Löhne, der
Akkordsätze oder Sozialabgaben und Steuern sowie Preise für Baustoffe, Baustelle, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten
usw., sind diese Erhöhungen In nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern
zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten
Pauschalvergütung.
2. Ausführungsunterlagen
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber
rechtzeitig unentgeltlich und In ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechtigungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der
Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern Im Vertrag nichts anderes vereinbart ist
bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich Ist.
Erforderliche Genehmigungen werden vom Auftraggeber eingeholt (z.B. Baumfällgenehmigung und dergleichen).
3. Lagerplätze und Anschlüsse
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. ä.) werden vom
Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer In für
die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge entnommen werden.
4. Fertigstellungsfristen
Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam festzulegen.
4.1. Wird eine Abnahmebesichtigung vom Auftraggeber gewünscht, so hat er diese Innerhalb von 12 Werktagen, gemeinsam
mit‘ dem Auftragnehmer durchzuführen. Eine Leistung gilt als abgenommen, wenn keine Abnahme verlangt wird und der
Auftraggeber nach dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung mit Ablauf von 12 Werktagen In Kenntnis gesetzt wurde. Hat der
Auftraggeber die Leistung oder einen Tell der Leistung In Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der
Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden spätestens jedoch bei der Abnahme
schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher
nach VOBtB 7 trägt.
6. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den
anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet Ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewerblichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Für Baustoffe, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung
übernommen.
Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ein Jahr, beginnend mit der
Abnahme. Während der Gewährleistungspflicht verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber
nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der
Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber
hinausgehende Ansprüche insbesondere solche auf Schadensersatz, sind auf halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt.
8. Abrechnung
8.1. Feststellung der Leistungen und Lieferungen
Die zur Abrechnung der Leistung oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer
gemeinsam vorzunehmen.
8.2. Zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten
und zusätzliche, oder dem ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden
nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
Im Vertrag Ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Bauherrn selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur
Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt Ist. Der Nachweis Ober Stundenlohnarbeiten und
zusätzliche Leistungen und Lieferungen wird dem Auftraggeber zur Bestätigung vorgelegt, die Innerhalb von 6 Werktagen zu
erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als anerkannt zurückgegeben
hat oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.
7.· Zahlung
Auf Zwischen Abrechnungen für nachgewiesene ausgeführte Leistungen und Lieferungen sind Zahlungen in voller Höhe
Innerhalb von 3 Werktagen zu leisten.
Die Schlusszahlung Ist alsbald nach Prüfung und Festlegung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens jedoch Innerhalb eines Monats nach Zugang.
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, Ihm stehen rechtskräftig
festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Skonto Abzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.
8. . Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen wie Baustoffe, Bauteile und Pflanzen,
Eigentum des Auftragnehmers.
9. Gutachten
Bei Meinungsverschiedenheiten Ober Fragen tatsächlicher Art, wie z.B. die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und
Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Ist für beide
Vertragspartner das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, auf den sich beide Vertragspartner geeignet haben, bindend. Die Kosten tragen beide Vertragspartner zu gleichen Teilen.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner Ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute Im Sinne des Gesetzes sind.
11. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages oder der Vertragsgrundlagen insbesondere dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, sind nur gültig, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
12. Nichtigkeit
Werden gegebenenfalls Teile des Vertrages oder seiner Vertragsgrundlagen nichtig, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.